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Neuregelung Waffengesetz zum 23.06.2009 |
- Regelungen der doppelten Ausfuhrgenehmigungspflicht, die aufgrund der Änderungen des Waffengesetzes vom 01.04.2008 zum 01.01.2010 in Kraft treten sollten, werden komplett zurückgenommen, so dass zukünftig weiterhin bei der Ausfuhr von Waffen und Munition in Drittstaaten nur die bisherige außenwirtschaftsrechtlich einzuholende Ausfuhrgenehmigung beim BAFA erforderlich ist.
- Nach § 4 Abs. 4 WaffG "kann" die Behörde nunmehr auch nach der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren im Rahmen einer von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen.
- Mit der Streichung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG fällt für organisierte Sportschützen das besonders anzuerkennende persönliche Interesse, das durch die Mitgliedschaft im Verein eines anerkannten Schießsportverbandes begründet war, fort. Allerdings sollen Sportschützen, die aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. beruflicher oder privater Aufenthalt im Ausland, mehrmonatige Krankheit oder Pflege naher Angehöriger) den Schießsport vorübergehend nicht in der gebotenen Regelmäßigkeit ausüben können weiterhin die Möglichkeit haben ihr waffenrechtliches Bedürfnis über die Regelung des § 8 Abs. 1 WaffG geltend zu machen.
- Mit der Neufassung von § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG, der Sportschützen eine sog. Grundausstattung an Waffen zubilligt, muss ein Sportschütze, der dieses Kontingent überschreiten will, nunmehr nachweisen, dass er regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
- In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG ist die Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen auf 18 Jahre angehoben worden. Damit bleibt das Schießen für Minderjährige grundsätzlich auf Kleinkaliber- und Druckluftwaffen beschränkt. Die gemachte Ausnahme für Flinten - und hier nur Einzellader-Langwaffen - trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung. Die Regelung des § 27 Abs. 5 WaffG, wonach Personen in der Ausbildung zum Jäger in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen ab 14. Jahren schießen dürfen, bleibt von der Neufassung unberührt.
- Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Gegenständen müssen nunmehr nachweisen, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis vorliegen. Diese Nachweispflicht besteht nunmehr unabhängig von einem behördlichen Verlangen (Bringschuld).
- Mit der Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition überprüfen zu können. Es bleibt wegen des Grundsatzes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) dabei, dass nach § 36 Absatz Satz 3 WaffG Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.
- Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber (das ist der Bundesminister des Innern) ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Mit dieser Neufassung der bereits bestehenden Verordnungsermächtigung wird die künftige Neueinführung von Sicherungssystemen möglich sein. Hierzu müssen die beteiligten Kreise angehört werden, so dass Schnellschüsse in diesem Bereich kaum möglich sein werden.
- Die Einführung eines computergestützten Waffenregisters soll nun bis Ende des Jahres 2012 erfolgen - § 43 a WaffG.
- Eine Ergänzung in § 44 Absatz 2 WaffG soll nunmehr sicherstellen, dass die Waffenbehörde bei einem Umzug bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlicher Erlaubnis zugezogen ist.
- Durch Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, eingezogene Waffen - entschädigungslos - zu vernichten.
- Es wird ein neuer Straftatbestand in § 52 a WaffG eingeführt, der die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens von Schusswaffen oder Munition bzw. des Zugriffs Unbefugter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.
- Es wird eine neue Amnestieregelung eingeführt, nach der bis zum 31.12.2009 illegale Waffen straffrei abgegeben werden können.
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Umgang mit Softairwaffen unter 0,5 Joule, Erwerb, Besitz und Führen |
1. Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie als Anscheinswaffen
Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie sind Anscheinswaffen i.S.d. neuen Waffengesetzes, wenn ihre äußere Form nach das Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Insofern dürften fast alle derzeit auf dem Markt befindlichen Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie der Definition von Anscheinswaffen des neuen Waffengesetzes (ab 01.04.2008) unterfallen.
2. Erwerb und Besitz von Softair-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie
Der Erwerb und Besitz von Softair-(Anscheins)waffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule ist weiterhin erlaubnisfrei, auch für Personen unter 18 Jahren.
JSM und VDB empfehlen ein Abgabealter von 14 Jahren.
3. Führen von Softairwaffen unter 0,5 Joule Geschossenergie
Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Softair-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (führen).
Wer entgegen diesem Verbot eine Softair-(Anscheins)waffe führt begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
Ein Transport von Softair-(Anscheins)waffen (z.B. vom Händler zum eigenen Zuhause oder vom eigenen Zuhause zur Schießstätte) ist nur in einem verschlossenen Behältnis (z.B. eingeschweißte Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) erlaubt. |
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Umgang mit Gas & Signalwaffen |
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.
Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Sie dürfen an Silvester schießen
Das Abschiessen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig , wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw) entspricht. Weiterhin ist der Transport der Gas- und Schreckschusswaffe von Ort zu Ort erlaubnisfrei, also ohne Kleinen Waffenschein, zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird. |
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Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen |
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen.
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. |
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Die komplexe Ausgabe des Waffengesetzes finden Sie hier beim BMI |
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Waffen-Burges, Sigm.-Wann-Str. 32, 95632 Wunsiedel
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